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19. Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. 20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht 20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. 20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass 20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind, 20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt. 20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt. 21. Versicherung des Gutes 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt. 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. 22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen 22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes haftet, hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten. 22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung des Wertersatzes eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen. 22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese auf Verlangen an den Auftraggeber abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt. 23. Haftungsbegrenzungen 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.1.2 auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und unbekanntem Schadenort, 23.1.3 höchstens 1,25 Mio. EUR je Schadenfall. 23.2 Die Haftung bei Seebeförderungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 23.3 In den nicht erfassten Fällen: 23.3.1 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei Seebeteiligung, 23.3.2 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm sonst, 23.3.3 maximal 1,25 Mio. EUR je Schadenfall. 23.4 Für andere als Güterschäden: 23.4.1 maximal das Dreifache des Betrages gemäß 23.3, 23.4.2 höchstens 125.000 EUR je Schadenfall. 23.5 Die Gesamthaftung ist begrenzt auf 2,5 Mio. EUR je Schadenereignis. 24. Haftungsbegrenzungen bei Lagerung 24.1 Die Haftung ist begrenzt auf: 24.1.1 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, 24.1.2 maximal 35.000 EUR je Schadenfall, 24.1.3 bei Inventurdifferenzen maximal 70.000 EUR pro Jahr. 24.2 Eine Erhöhung ist durch Wertdeklaration möglich. 24.3 Für sonstige Schäden gilt ein Höchstbetrag von 35.000 EUR. 24.4 Die Gesamthaftung beträgt maximal 2,5 Mio. EUR je Schadenereignis. 25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen 25.1 Der Spediteur haftet nicht für nautische Fehler der Besatzung sowie Feuer oder Explosion an Bord, soweit kein Verschulden vorliegt. 25.2 Gleiches gilt nach CMNI für bestimmte Fälle der Binnenschifffahrt. 26. Außervertragliche Ansprüche Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche. 27. Qualifiziertes Verschulden 27.1 Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 27.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischen Schaden begrenzt. 28. Haftungsversicherung des Spediteurs 28.1 Der Spediteur hat eine Haftungsversicherung in marktüblichem Umfang abzuschließen. 28.2 Auf Verlangen ist ein Nachweis vorzulegen. 28.3 Ohne Versicherung kann sich der Spediteur nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen. 29. Auftraggeberhaftung 29.1 Die Haftung des Auftraggebers ist auf 200.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. 29.2 Ausnahmen gelten bei Personenschäden oder grober Fahrlässigkeit. 30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 30.1 Es gilt deutsches Recht. 30.2 Erfüllungsort ist die Niederlassung des Spediteurs. 30.3 Gerichtsstand ist wahlweise Sitz des Auftraggebers oder Spediteurs. 31. Geheimhaltung Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 32. Compliance 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere Mindestlohnregelungen. 32.2 Er stellt sicher, dass alle eingesetzten Unternehmen die erforderlichen Genehmigungen besitzen. 32.3 Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitsstandards, Antikorruptionsregeln und Umweltvorschriften.

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